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§ 18

§ 18 Masterzeugnis und Masterurkunde

(1) Hat der Kandidat das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

 

a) die Note der Masterthesis,

b) das Thema der Masterthesis,

c) die einzelnen Modulnoten,

d) die Note der Masterprüfung insgesamt.

 

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 4 beurkundet.

 

(4) Dem Zeugnis und der Urkunde wird eine englischsprachige Fassung beigefügt.

 

(5) Das Masterzeugnis und die Masterurkunde werden vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.